§ 25   Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Stellt der Bundesbeauftragte für  den  Datenschutz  Verstöße  gegen  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  gegen  andere  Vorschriften  über  den
Datenschutz  oder  sonstige  Mängel  bei  der  Verarbeitung   oder   Nutzung
personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies

    1.  bei  der  Bundesverwaltung  gegenüber   der   zuständigen   obersten
    Bundesbehörde,

    2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,

    3. bei der Deutschen Bundespost gegenüber den Vorständen der Unternehmen
    oder  gegenüber  dem  Direktorium im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach
    den §§ 9 bis 11 des Postverfassungsgesetzes,

    4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und  Stiftungen
    des  öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften,
    Anstalten  und  Stiftungen  gegenüber  dem  Vorstand  oder   dem   sonst
    vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden  Frist
auf.  In  den  Fällen  von  Satz  1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte
gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf  eine
Stellungnahme  der  betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich
um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.

(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung  der  Maßnahmen  enthalten,
die auf Grund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind.
Die in Absatz 1 Satz 1  Nr.  4  genannten  Stellen  leiten  der  zuständigen
Aufsichtsbehörde  gleichzeitig  eine  Abschrift  ihrer  Stellungnahme an den
Bundesbeauftragten zu.



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