§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den
Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten
Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
3. bei der Deutschen Bundespost gegenüber den Vorständen der Unternehmen
oder gegenüber dem Direktorium im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach
den §§ 9 bis 11 des Postverfassungsgesetzes,
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst
vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist
auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte
gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine
Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich
um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten,
die auf Grund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind.
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen
Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den
Bundesbeauftragten zu.
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